Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Allgemeines

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Mayr Otto GesmbH, im folgenden kurz Auftragnehmer (AN) genannt, in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Vertragsbedingungen, diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers – unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufbedingungen – wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart werden, andersartige Einkaufsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

B) Angebote

  1. Alle Angebote des Auftragnehmers und der darin enthaltenen Preise sind unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst bindend, wenn deren Annahme vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wird, insbesondere sind Kostenvoranschläge vom Auftragnehmer ein Angebot, das nur ein Monat ab Ausstellungsdatum Gültigkeit hat.
  2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann für den Auftragnehmer verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind.
    Telefonische Aufträge sind für den Auftragnehmer nur im Umfang der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich, dasselbe gilt auch für Änderungen und Sonderbestimmungen.
  3. Die Mitarbeiter und Außenstellen des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

C) Preise

  1. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise bis zum Ablauf von einem Monat gebunden.
    Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn diese innerhalb eines Monats vom Auftraggeber in Auftrag gegeben werden und diese vom Auftragnehmer bestätigt wurden, ansonsten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zum Liefertag geltenden Preise zu berechnen.

D) Bezahlung

  1. Bei laufender Geschäftsverbindung und keiner sonstigen individuell vereinbarten Zahlungsvereinbarung ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen netto Kassa, ohne Abzug und spesenfrei zu zahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen beziehungsweise für die Vertragserfüllung. Bei Zahlungsverzug werden sowohl für unternehmensbezogene Geschäfte als auch für so genannte Verbrauchergeschäfte Verzugszinsen verrechnet, welche acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung tritt Terminverslust ein, wenn der Auftraggeber auch nur mit einer Rate in Verzug gerät, so ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, übergebene Akzepte fällig zu stellen und allfällige Bankgarantien in Anspruch zu nehmen, die dafür anfallenden Kosten, Spesen und sonstigen Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weiters werden bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen nur gegen Vorauskassa durchgeführt. Eine Aufrechnung von Geldforderungen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungs- und Garantieansprüchen beziehungsweise sonstiger Gegenansprüche oder Geltendmachung von Garantieansprüchen und so weiter ist ausgeschlossen.
  2. Wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, etwa wenn vom Auftraggeber Anzahlungen oder Teilrechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden oder diese Zahlungen eingestellt hat und / oder an den Auftragnehmer übergebene Schecks nicht eingelöst werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche erbrachte Leistungen sofort abzubrechen und darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung aller fällig gestellten Rechnungen alle Leistungen einzustellen. Des Weiteren ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen beziehungsweise auch berechtigt, vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sollte die Kreditschutzversicherung des Auftragnehmers die Bonität des Auftraggebers nicht für in Ordnung befinden und eine Versicherung ablehnen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber geeignete Garantien zu verlangen oder sonst vom Vertrag zurückzutreten.

E) Liefer- und Leistungszeit

  1. Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich. Teillieferungen sind möglich.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die auf Leistungsverzögerungen des Auftraggebers oder Fremdfirmen zurück zu führen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten, auch wenn verbindliche Fristen und Termine vereinbart wurden.
  3. Die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen durch den Auftragnehmer berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er eine angemessene, mindestens 30 Tage bestehende Nachfrist, gesetzt hat. Bei Verzug des Auftragnehmers ist kein Pönale-Abzug gerechtfertigt. Schadenersatzansprüche aus Verzug, soweit dieser nicht überhaupt ausgeschlossen ist, können nur für einen konkreten Schaden und der Höhe nach, begrenzt auf den Wert der Lieferung und Leistung, gestellt werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Die mit der Auftragsbestätigung zugesicherten Liefertermine und Lieferfristen sind ausdrücklich hinfällig, falls Forderungen aus bereits erbrachten Lieferungen trotz erster
    Zahlungserinnerung weiterhin unbezahlt bleiben.
  5. Pönalforderungen werden in keinem Fall anerkannt.

F) Gewährleistung

  1. Alle Gewährleistungen gelten nur im Rahmen der ÖNORM. Der Mängelanspruch ist im Übrigen ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber es verabsäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren.
  2. Bei behebbaren Mängeln steht nur dem Auftragnehmer das Wahlrecht zu, einen Mangel zu beheben oder beheben zu lassen oder angemessene Preisminderung zu gewähren. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung, insbesondere im Zuge technischer Weiterentwicklung, berechtigen nicht zur Reklamation. Bei unbehebbaren wesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht, die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie Ware in angemessener Frist auszutauschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die gelieferte Ware bestimmungs- und ordnungsgemäß verwendet wurde. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für die Beschädigung von Bauteilen durch andere am Bau beteiligten Handwerker – diese gehen zu Lasten des Bauherrn. Nicht fachgerecht ausgeführte Vorarbeiten von Fremdfirmen oder weiterführende Arbeiten, schließen jeden Gewährleistungsanspruch dem Auftragnehmer gegenüber aus.
  4. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung wird nicht auf den Einwand verzichtet, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
    Dies gilt auch für Falschlieferung.

G) Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware. Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
    Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Die durch eine eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer, tritt der Auftraggeber hiermit dem Auftragnehmer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung des Aufragnehmers ab.
    Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an den Auftragnehmer ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
  3. Die Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens, heben das Recht zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang von sonstigen Forderungen ab.
    Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware gemäß Punkt 1 nicht möglich ist.
  4. Bei Tilgung aller Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware an den
    Auftraggeber über.
  5. Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (Trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.

H) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung, Zahlung und die sonstigen Leistungen ist Wels. Für allfällige Streitigkeiten wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Landesgericht Wels als Gerichtsstand vereinbart.

I) Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall heute schon, eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt, wobei ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.

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